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1342. November 5. Schweidnitz.

Dienstags nach Aller Heiligen Tag.

Herzog Bolko (II.) erteilt den Kaufleuten zu Schweidnitz, so unter dem Kaufhause stehen, die Erlaubnis 2 Scherkammern, zu welchem Zins sie für gut finden würden, anzulegen und bestimmt, daß alles Tuch, sei es Schöngewand oder Landgewand, das unter dem Kaufhause ausgeschnitten würde, in den gen. Scherkammern geschoren werden soll. Wer es anderswo scheren läßt, soll einen Vierdung polnischer Zahl (12 Groschen) entrichten, desgl. der Tuchscherer. Die Buße soll halb dem Fürsten, halb den Kaufleuten zufallen, die den ihnen gebührenden Betrag zur Verbesserung des Kaufhauses und zur Belohnung ihrer Arbeiter verwenden sollen [Vgl. dazu die Urk. Hzg Bolkos v. 3. Nov. 1341 (Reg. 6709)].

Z.: Otto von Kuschburg (Keuschberg), Herman Spanseyl, Dandis (rect. Sander) von Grunaw, hzgl. Marschall, Cyras v. Grunaw, Heinrich Buchwald, Rule Dir (Dyhrn), Cunzlin, hzgl. Landschreiber.


Nur dieser Auszug aus dem jetzt im Schweidnitzer Ratsarchiv nicht mehr auffindbaren Vidimus des Rates zu Schweidnitz auf Papier vom 20. Okt. 1628 (Kaufmannsinnung Pav. A 24), dem das Siegel der Stadt aufgedrückt war u. eine Notiz im Bresl. Staatsarchiv Rep. 135 D 377dd pag. 1263. Eine andere Signatur im Schweidnitzer Ratsarchiv: Vol. 3, pag. 22 bzw. 28, ließ sich dort (1926) ebenfalls nicht ermitteln. Agft [Nach einem i. 17. Jahrh. zusammengetragenen Privilegienbuch der Kammerherren] bei F. J. Schmidt, Geschichte der Stadt Schweidnitz I (1846), S. 198.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.